Seite 5 Weiteren hervor, dass die Rechtsvertreterin zum Zeitpunkt der Einsprache von der massgebenden Machbarkeitstudie Kenntnis hatte. Zudem hat ihr die Vorvorinstanz vor der Rekurseingabe die entscheidrelevanten Akten zugestellt (act. 9.1.1/6), obschon die Zustellung der vollständigen Vorakten inkl. Aktenverzeichnis erst im Rekursverfahren erforderlich ist (Art. 39 Abs. 2 VRPG).