Dass die Vorinstanz dabei die behaupteten Gehörsverletzungen der Vorvorinstanz nicht einzeln widerlegt hat, ist mit Blick auf diese Rechtsprechung nicht zu beanstanden, zumal diese Rüge erst mit der Rekursreplik erfolgte und sich die Vorvorinstanz dazu in der Duplik ausführlich vernehmen liess. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin bereits die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren vertreten hat, womit es an dieser gewesen wäre, sich die notwendigen Akten im Einspracheverfahren zu beschaffen. Aus der Einsprache (act. 9.6/6) geht im