Den Vorgängern der Beschwerdeführer seien die Inhalte des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. August 2019 durch die Mitteilung vom 21. August 2019 und die öffentliche Bekanntmachung vom 23. August 2019 hinreichend bekannt gemacht worden. Besprechungen, an denen die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer teilgenommen hätten (9./23. September 2019) seien unverbindlich gewesen. Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer hätten sich ein hinreichendes Bild für die Rekurserhebung machen können, es sei ihnen nichts vorenthalten worden, was zur Rekurserhebung nötig gewesen wäre.