3.3 Die Vorvorinstanz bestreitet ebenfalls eine Gehörsverletzung, wobei eine solche im Rekursverfahren geheilt worden wäre. Im Zuge des Rekursverfahrens seien den Rechtsvorgängern der heutigen Beschwerdeführer sämtliche Verfahrensakten zur Einsicht gebracht worden und diese hätten sich im Rahmen des zweifachen Schriftenwechsels hinreichend Gehör verschaffen können. Den Vorgängern der Beschwerdeführer seien die Inhalte des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. August 2019 durch die Mitteilung vom 21. August 2019 und die öffentliche Bekanntmachung vom 23. August 2019 hinreichend bekannt gemacht worden.