Seite 4 3.2 Die Vorinstanz führt dazu vernehmlassungsweise aus, dass sie sich mit den massgebenden Rügen auseinandergesetzt habe. Die Prüfung des eingegangenen Aktenverzeichnisses habe keine Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit aufkommen lassen. Die Vorvorinstanz habe dazu in der Duplik vom 29. Juni 2020 (act. 9.12) ausführlich Stellung genommen, wozu sich die Beschwerdeführer in der abschliessenden Stellungnahme vom 28. September 2020 (act. 9.17) nicht mehr geäussert hätten.