3. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoss der Vorinstanz gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie hätten in ihrer Replik im Rekursverfahren gerügt, die Vorvorinstanz habe kein geordnetes, übersichtliches und vollständiges Aktendossier geführt, den Beschwerdeführern seien nicht die gesamten Akten zugestellt worden und die Besprechungen während der öffentlichen Auflage der Planungszone seien zu Unrecht nicht protokolliert worden, was eine Verletzung der Aktenbildungspflicht darstelle. Dazu habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort geäussert und damit ihre Begründungspflicht verletzt.