Daher ist das Gesuch der Beschwerdeführer vom 30. Juni 2021 weiterhin als pendent zu betrachten, womit der angefochtene Rekursentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur erstinstanzlichen Behandlung des Gesuchs vom 30. Juni 2021 für den häuslichen Unterricht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Da sich dieses Gesuch auf das Schuljahr 2021/2022 bezieht, ist den Beschwerdeführern vor dem Entscheid über die Bewilligung das rechtliche Gehör zu Frage des aktuellen Rechtschutzinteresses zu gewähren.