Die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Juli 2021 hätte bereits die Vorinstanz im Rekursverfahren feststellen müssen, weshalb sie mangels Anfechtungsobjekts gar nicht auf den Rekurs hätte eintreten dürfen. Daher ist das Gesuch der Beschwerdeführer vom 30. Juni 2021 weiterhin als pendent zu betrachten, womit der angefochtene Rekursentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur erstinstanzlichen Behandlung des Gesuchs vom 30. Juni 2021 für den häuslichen Unterricht an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.