Seite 5 3. Mit Blick auf diese Rechtslage ist damit festzustellen, dass dem Amt für Volkschule und Sport für die Verfügung vom 14. Juli 2021 keine Verfügungskompetenz zukam, was im vorliegenden Fall einen Nichtigkeitsgrund bildet. Die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Juli 2021 hätte bereits die Vorinstanz im Rekursverfahren feststellen müssen, weshalb sie mangels Anfechtungsobjekts gar nicht auf den Rekurs hätte eintreten dürfen.