54 Abs. 1 SchG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VRPG). Der Mangel der fehlenden Zuständigkeit war im Weiteren leicht erkennbar und wurde von den Beschwerdeführern bereits im Rekursverfahren gerügt. Im Übrigen werden von der Vorinstanz keine ähnlich gelagerten Fälle vorgebracht, welche den Schluss zulassen würden, dass die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung des Amts für Volksschule und Sport vom 14. Juli 2021 nicht mit der Rechtsicherheit vereinbar wäre.