51 Abs. 2 SchG erfüllt das Departement Bildung und Kultur zudem die Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, die Verordnungen oder durch Beschluss des Regierungsrates übertragen werden. Ferner erledigt es alle Angelegenheiten, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind. Mit der Verweigerung der Bewilligung für den häuslichen Unterricht hat das Amt für Volksschule und Sport damit über etwas befunden, das klar nicht in seinen Kompetenzbereich fällt. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Rechtsmittelweg gegen Entscheide des Departements Bildung und Kultur betreffend Zulassung zum häuslichen Unterricht über den Regierungsrat führt (Art. 54 Abs. 1 SchG i.V.m.