2.4 Im vorliegenden Fall kommt dem Amt für Volksschule und Sport keine allgemeine Entscheidkompetenz für Sonderbewilligungen im Bereich des Schulrechts zu, was allenfalls gegen einen Nichtigkeitsgrund sprechen würde. Für den Besuch von privaten Schulen (Art. 6 Abs. 1 SchG), Massnahmen (Art. 12 Abs. 2 SchG) und Betriebsbewilligungen für Sonderschulungen (Art. 12a Abs. 2 SchG) ist vielmehr explizit das Departement Bildung und Kultur zuständig. Nach Art. 51 Abs. 2 SchG erfüllt das Departement Bildung und Kultur zudem die Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, die Verordnungen oder durch Beschluss des Regierungsrates übertragen werden.