Im Rekursentscheid ist die Vorinstanz denn auch in E. 5 auf diese Rüge eingegangen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer den Antrag beim unzuständigen Amt für Volksschule und Sport eingereicht haben, zumal dies alleine darauf zurückzuführen ist, dass auf dem Antragsformular das Amt für Volksschule und Sport als Adressat aufgeführt ist (https://www.ar.ch/verwaltung/departement-bildung-und-kultur/amt-fuer-volksschule-und-sport/abteilung-regelpaedagogik/privatschulung- und-projekte/privatschulung/privatunterricht-haeuslicher-unterricht/). Damit kann von rechtsmissbräuch-