jedoch wird daraus keine vom Schulgesetz abweichende Zuständigkeit des Amts für Volksschule und Sport begründet. Damit ging die Vorinstanz im angefochtenen Rekursentscheid zu Unrecht von einer Zuständigkeit des Amts für Volksschule und Sport für Bewilligungen für den häuslichen Unterricht aus, vielmehr ist nach Art. 6 Abs. 2 SchG die Vorinstanz zuständig, erstinstanzlich über Bewilligungen für den häuslichen Unterricht zu entscheiden. Zudem gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Unzuständigkeit des Amts für Volksschule und Sport bereits im Rekursverfahren gerügt haben (vgl. S. 3 der Rekursschrift).