Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich aus Art. 44c Abs. 1 ORV keine vom Schulgesetz abweichende Zuständigkeit im Organisationsreglement begründen, wird doch in lit. c nur die Unterschriftsberechtigung erwähnt und sind Anordnungen im Organisationsreglement lediglich im Rahmen der Gesetzgebung zulässig. Nach Auffassung des Obergerichts begründet Art. 10.2 lit. b des Organisationsreglements des Departements Bildung und Kultur (act. 14) zudem nur die Verfügungskompetenz des Leiters Amt für Volksschule und Sport für die zuständige Organisationseinheit, welcher gemäss Gesetzgebung die Verfügungskompe-