2.3 Gemäss Art. 44c Abs. 1 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, ORV, bGS 142.121) geben sich die Departemente und die Kantonskanzlei Organisationsreglemente. Darin ordnen sie im Rahmen der Gesetzgebung und der Vorgaben des Regierungsrates insbesondere die Detailorganisation (lit. a), die Zuweisung der einzelnen Aufgabenbereiche (lit. b), die Unterschriftsberechtigungen und die Ausgabenkompetenzen (lit. c).