2.2 Die Vorinstanz begründet die Zuständigkeit des Amts für Volksschule und Sport mit Ziff. 10.2 ihres Organisationsreglements, gemäss welchem der Leiter des Amts für Volksschule und Sport über Bewilligungen für Privatunterricht und Privatschule verfüge. Innerhalb einer Verwaltungsbehörde würden sich die Zuständigkeiten u.a. aus ihrem hierarchischem Aufbau ergeben. Die Verwaltungsbehörden seien zur Selbstkoordination verpflichtet. Die Beschwerdeführer hätten ihren Antrag bei der zuständigen Stelle, dem Amt für Volksschule und Sport eingereicht. Indem sich die Beschwerdeführer nun auf die fehlende Zuständigkeit beriefen, verhielten sich diese widersprüchlich.