Entsprechende Organisationsvorschriften würden jedoch nicht existieren. Daraus folge, das mit dem Amt für Volksschule und Sport eine unzuständige Behörde entschieden habe, bzw. dass die Zuständigkeit von Anfang an direkt beim Departement Bildung und Kultur gelegen hätte. Die Zuständigkeit zu einem Entscheid müsse sich aus einer klaren gesetzlich umschriebenen Kompetenz ergeben. Das Organisationsreglement des Departements Bildung und Kultur sei weder in der entsprechenden kantonalen Gesetzessammlung publiziert, noch im Internet zugänglich. Deshalb betrachteten die Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Juli 2021 als nichtig.