Seite 3 2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Schule und Bildung (Schulgesetz; bGS 411.0) der häusliche Unterricht einer Bewilligung des Departements Bildung und Kultur bedürfe. Offenbar sei im Kanton Appenzell Ausserrhoden organisationsrechtlich diese Bewilligungskompetenz an das Amt für Volksschule und Sport delegiert. Entsprechende Organisationsvorschriften würden jedoch nicht existieren.