Seite 2 E. Gegen diesen Rekursentscheid liessen A2. und A1. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 29. November 2021 beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellten. F. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 (act. 8) liess sich das Departement Bildung und Kultur (im Folgenden: Vorinstanz) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. G. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen