b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Verfahren zur materiellen Beurteilung des Antrags der Beschwerdeführer um Bewilligung von häuslichem Unterricht an die Vorvorinstanz zurückzuweisen. c) der verfügenden Behörde: Keine Anträge. Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 (act. 2.4) reichten A2. und A1. beim Amt für Volksschule und Sport einen Antrag um Bewilligung von häuslichem Unterricht für ihren Sohn B. ein. B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 (act. 2.14) lehnte das Amt für Volksschule und Sport das Gesuch um häuslichen Unterricht ab.