Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Flurgenossenschaft A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'516.50 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.