4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Genehmigung der Teilrevision der Statuten (Einzugsgebiet und Kostenteiler) der Beschwerdeführerin im Ergebnis zurecht verweigert hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.