3.6 Da sich der neue Kostenverteiler, welcher die Beschwerdegegnerin zu Unrecht als Mitglied der Beschwerdeführerin aufführt, aus den genannten Gründen nicht als genehmigungsfähig erweist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdegegner C1. und C2. nicht separat behandelt hat. Es wird Sache der Beschwerdeführerin sein, an der nächsten Hauptversammlung über einen neuen Kostenverteiler zu befinden.