O., S. 231). Dabei müsste sie in der Verfügung begründen, worin diese Vorteile gegenüber der Allgemeinheit bestehen (Art. 18 Abs. 1 lit c. VRPG). Schlussendlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde nach Art. 16 Abs. 1 StrG das kurzfristige und langfristige Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen durch Seite 10 Reglement der Gebührenpflicht unterstellen könnte, das langfristige Parkieren zudem der Bewilligungspflicht.