Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass systematisch Fahrzeuge auf der Strasse E. abgestellt würden, um zum Gebäude Assek. Nr. 005 zu gelangen, ist entgegenzuhalten, dass nach Art. 13 Abs. 1 StrG öffentliche Strassen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der geltenden Vorschriften von allen genützt werden dürfen. Für die Beschwerdeführerin bestünde jedoch die Möglichkeit, gegenüber anderen Grundeigentümern, die nicht Mitglieder sind, mittels Verfügung öffentlich-rechtliche Beiträge zu erheben, falls diesen durch die Flurgenossenschaftsstrassen Vorteile entstehen (Art. 29 EG zum ZGB; MERZ, a.a.O., S. 231).