Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass sie nicht statutengemäss gegen den schädigenden Einwuchs der Heckenpflanzung auf die Strassenanlage vorgehen könne, ist auf Art. 54 Abs. 4 StrG zu verweisen, wonach die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers berechtigt sind, wenn dieser die Beeinträchtigung nicht selbst behebt. Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass systematisch Fahrzeuge auf der Strasse E. abgestellt würden, um zum Gebäude Assek.