b StrG auch ohne Einbezug in die Flurgenossenschaft vorübergehend für Bau- und Unterhaltsmassnahmen in Anspruch genommen werden könnte. Deren Einbezug erscheint auch durch den Umstand nicht gerechtfertigt, dass die bestehende Hecke periodisch nur von der Strasse E. her unter der Schere gehalten werden kann, zumal es ja im Interesse der Beschwerdeführerin sein muss, dass die Verkehrssicherheit auf der Flurgenossenschaftsstrasse durch die Hecke nicht beeinträchtigt wird. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass sie nicht statutengemäss gegen den schädigenden Einwuchs der Heckenpflanzung auf die Strassenanlage vorgehen könne, ist auf Art.