Nr. 005 zu gelangen. Ebenso wenig muss die Beschwerdeführerin die Parzelle Nr. 004 benutzen, um den statutarischen Zweck nach Art. 2 Abs. 1 der geltenden Statuten (Unterhalt der Flurgenosschaftsstrassen) zu erfüllen. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass die Parzelle Nr. 004 nach Art. 52 Abs. 2 lit. b StrG auch ohne Einbezug in die Flurgenossenschaft vorübergehend für Bau- und Unterhaltsmassnahmen in Anspruch genommen werden könnte.