3.5 Selbst wenn die gesetzlichen Bestimmungen und die geltenden Statuten einen rechtskonformen nachträglichen Beitrittszwang vorsehen würden, könnte der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zurecht ausführt, grenzt die Parzelle Nr. 004 an die Kantonsstrasse und wird durch eine eigene Zufahrt über diese erschlossen. Die Beschwerdegegnerin ist damit nicht auf die Benützung der Flurgenossenschaftsstrassen angewiesen, um auf ihre Parzelle bzw. zum Wohnhaus Assek. Nr. 005 zu gelangen.