Seite 9 verbindlich festgelegt (Art. 168 und 169 EG zum ZGB). Für einen nachträglichen Beitrittszwang von Liegenschaften ausserhalb des Einzugsgebiets besteht im geltenden Recht keine gesetzliche Grundlage, wovon auch die Vorinstanz noch im Genehmigungsbeschluss vom 20. Dezember 1983 (act. 5.II.9) auszugehen schien. Die Verweigerung der Genehmigung des Einbezugs der Teilfläche von Parzelle Nr. 004 erweist sich damit schon mangels gesetzlicher und statutarischer Grundlage als gerechtfertigt.