Massgeblich für die Mitgliedschaft in der Flurgenossenschaft ist damit nach wie vor das vom Regierungsrat rechtskräftig genehmigte Einzugsgebiet (Art. 3 Abs. 1 der Statuten), welches - soweit ersichtlich - seit der Gründung im Jahr 1969 keine Änderungen erfahren hat. Anders als noch in Art. 6 der Gründungsstatuten (act. 5.II.8), wo ein nachträglicher Beitrittszwang bei Benützung der Flurgenossenschaftsstrasse als Zufahrt und Zugang festgelegt war, enthalten die geltenden Statuten damit gegenwärtig keine rechtsgültige Bestimmung, aufgrund welcher das bestehende Einzugsgebiet gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer erweitert