3.4 Massgeblich für die Mitgliedschaft in der Flurgenossenschaft ist damit nach wie vor das vom Regierungsrat rechtskräftig genehmigte Einzugsgebiet (Art. 3 Abs. 1 der Statuten), welches - soweit ersichtlich - seit der Gründung im Jahr 1969 keine Änderungen erfahren hat.