Damit sind die Vorschriften für Güterzusammenlegungen im Sinne von Art. 180 ff. EG zum ZGB in Bauzonen nicht (mehr) anwendbar (REY/STREBEL, a.a.O., N. 15 zu Art. 703 ZGB). Infolgedessen kann sich die Beschwerdeführerin für die Erweiterung ihres in der Bauzone liegenden Einzugsgebiets nicht auf Art. 3 Abs. 2 der Statuten berufen, welcher auf Art. 180 EG zum ZGB verweist, zumal von ihr nicht begründet wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorgaben von Art. 180 ff. EG zum ZGB im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen.