Dies geht zum einen aus Art. 187 EG zum ZGB hervor, wonach die Bestimmungen über landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen nur auf Bauland angewendet werden können, wenn eine zweckmässige Überbauung die Änderung der Grenzen (Grenzbereinigung) oder die Zusammenlegung und Neuzuteilung der Bauparzellen (Umlegung) nötig macht. Zum anderen werden die Voraussetzungen und das Verfahren für Baulandumlegungen seit dem Jahr 2004 umfassend in Art. 68 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) geregelt. Damit sind die Vorschriften für Güterzusammenlegungen im Sinne von Art.