zu Art. 703 ZGB). Das Einzugsgebiet der Beschwerdeführerin befindet sich jedoch in der Bauzone, womit sich ein Beitrittszwang nur auf kantonales Recht im Sinne von Art. 703 Abs. 3 ZGB stützen lässt, wonach Vorschriften über die Bodenverbesserungen auch auf das Baugebiet anwendbar erklärt werden können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei Art. 180 ff. EG zum ZGB um Ausführungsvorschriften zu Art. 703 Abs. 1 ZGB und damit um Vorschriften über landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen und nicht um Regelungen zur Erschliessung von Bauland. Dies geht zum einen aus Art.