Anlässlich der Abstimmung in Traktandum 7 der Versammlung vom 20. Februar 2019 sei der Nachweis einer vorgängigen gesetzeskonformen Abstimmung der Beschwerdegegnerin nach Art. 647b ZGB nicht vorgelegt worden. Damit hätte in Anwendung von Art. 703 Abs. 1 ZGB die nicht korrekt abgegebene Stimme nicht als Nein-, sondern als Ja- Stimme ausgezählt werden müssen. Somit hätte die Vorinstanz gar nicht auf die Einsprache der Beschwerdegegnerin eintreten dürfen. Die Vorinstanz hätte jedoch die Einsprache der Beschwerdegegner durchaus behandeln können, da diese ausschliesslich die Berechnung der Einkaufsgebühr bestritten hätten.