Fahrzeuge mit Baumaterial würden in der Kurve vor der Hecke abgestellt. Beim Zügeln von oberen Wohnungen und anderen Aktivitäten mit sperrigen Gütern werde der Zugang über das Fremdgrundstück Nr. 006 gesucht, um bequem auf der Strasse E. abgestellte Fahrzeuge zu beladen oder entladen. Äusserst stossend sei der Umstand, dass der Bauamtschef der Gemeinde, G., selber Mitglied der Beschwerdegegnerin sei. Da dieses Grundstück heute nicht rechtskräftig ins Einzugsgebiet der FG A. einbezogen sei, könne die FG A. auch nicht statutengemäss gegen den schädigenden Einwuchs der Heckenpflanzung auf die Strassenanlage vorgehen.