Aus Gründen der Gleichbehandlung sei die obere Gartenfläche des Grundstücks Nr. 004 einbezogen worden. Die Grenzhecke könne strassenseitig ausschliesslich über die Strasse E. gepflegt und das Schnittgut abgeführt werden, da sie den Anforderungen der Abstandsvorschriften von Art. 58 StrG nicht zu genügen vermöge. Sie sei durchdringbar und werde systematisch und regelmässig durch Bewohner und Beauftragte der Beschwerdegegnerin benutzt. Der befestigte Fusswegdurchgang durch die Hecke diene auch dem Brandschutz der Gebäude der Beschwerdegegnerin. Fahrzeuge mit Baumaterial würden in der Kurve vor der Hecke abgestellt.