3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie die Praxis des Kantons bei Baulanderschliessungen gezwungen habe, zurück auf das Instrument von Art. 703 Abs. 1 ZGB zu greifen, um zu ihrem Recht zu kommen. Da detaillierte Regelungen für öffentlichrechtliche Körperschaften zur Behandlung von Bodenverbesserungen im Baugebiet fehlten, wende sie die in den Art. 167 ff. EG zum ZGB für Güterzusammenlegungen vorgegebenen Regelungen sinngemäss an. Die Genehmigung der revidierten Statuten sei durch den Regierungsrat mit RRB-2018-382 vom 4. September 2018 ohne Vorbehalte erfolgt.