Die gesamte Parzelle Nr. 004 sei erschlossen und bereits überbaut. Für die Besorgung des Unterhalts der Flurgenossenschaftsstrasse sei die Beanspruchung des strittigen Teilbereichs der Parzelle Nr. 004 nicht notwendig. Diese grenze lediglich an das Einzugsgebiet und werde von der Flurgenossenschaftsstrasse durch eine Hecke abgegrenzt. Für die Verwirklichung des statutarischen Zwecks sei die Erweiterung des Einzugsgebiets um den Teilbereich der Parzelle Nr. 004 nicht notwendig. Das angepasste Einzugsgebiet erweise sich damit nicht als genehmigungsfähig. Dies gelte auch für