3. 3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Stockwerkeigentümer der STWEG B. die Flurgenossenschaftsstrasse nicht benützen müssten, um von einer öffentlichen Strasse auf ihre Parzellen zu gelangen. Die Parzelle Nr. 004 grenze an die Kantonsstrasse und verfüge über eine eigene Zufahrt. Soweit ersichtlich, bestehe seitens der Beschwerdegegnerin zudem keine Absicht zur weiteren Überbauung der oberen Gartenanlage der Parzelle Nr. 004, welche die Erschliessung über die Flurgenossenschaftsstrasse erfordern würde. Die gesamte Parzelle Nr. 004 sei erschlossen und bereits überbaut.