1.4 Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf das Eventualbegehren 3, mit welchem beantragt wird, die Strassen der Flurgenossenschaft A. direkt an die Einwohnergemeinde zu Eigentum zu übertragen. Dieser Antrag liegt zum einen ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands, zum anderen entscheidet über die Übernahme von Strassen im privaten Eigentum erstinstanzlich der Gemeinderat (Art. 9 Abs. 3 StrG und Art. 9 Abs. 4 StR). Ebenfalls nicht eingetreten wird auf sämtliche Vorbringen, welche sich mit der Flurgenossenschaft F. und kantonsübergreifenden Flurgenossenschaften befassen und allgemein die geltende Gesetzgebung bemängeln.