Der Unterhalt von öffentlichen Strassen im privaten Eigentum erfolgt nach wie vor durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Art. 51 Abs. 1 StrG), womit der statutarische Zweck der Beschwerdeführerin durch die Widmung nicht tangiert wurde. Die Gemeinde hat jedoch nach erfolgter Strassenklassierung an den betrieblichen und baulichen Unterhalt der gewidmeten Flurgenossenschaftsstrassen Beiträge zu leisten, welche im kommunalen Strassenreglement (StrR) festgelegt werden (Art. 81 StrG und Art. 29 StrR).