Der Unterschied liegt einzig darin, dass die Strassen der Beschwerdeführerin seit der Widmung im Jahr 2018 unter der Hoheit der Gemeinde stehen und für deren Benützung, den Bau und Unterhalt sowie die Kostentragung das kantonale Strassengesetz anwendbar ist, soweit keine anderslautenden spezialrechtlichen Bestimmungen existieren (Art. 1 Abs. 1 StrG). Der Unterhalt von öffentlichen Strassen im privaten Eigentum erfolgt nach wie vor durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Art. 51 Abs. 1 StrG), womit der statutarische Zweck der Beschwerdeführerin durch die Widmung nicht tangiert wurde.