Appenzell A.Rh., 1976, S. 222 f.). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin hat sich daran auch nach der (freiwilligen) Widmung zum Gemeingebrauch nichts geändert. Der Unterschied liegt einzig darin, dass die Strassen der Beschwerdeführerin seit der Widmung im Jahr 2018 unter der Hoheit der Gemeinde stehen und für deren Benützung, den Bau und Unterhalt sowie die Kostentragung das kantonale Strassengesetz anwendbar ist, soweit keine anderslautenden spezialrechtlichen Bestimmungen existieren (Art. 1 Abs. 1 StrG).