Dieser Antrag liegt zwar ausserhalb des Streitgegenstands, jedoch erscheint es angezeigt, zur Klarstellung einige Bemerkungen anzubringen: Die Beschwerdeführerin scheint die Ansicht zu vertreten, dass sie den Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft verloren hat, weil ihre Strassen nach der Widmung zum Gemeingebrauch als Privatstrassen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Strassengesetzes, (StrG, bGS 731.11) gelten. Darin liegt sie falsch: Gemäss Rechtspraxis und herrschender Lehre ist eine rechtskräftig genehmigte Flurgenossenschaft im Kanton