Seite 5 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt mittels Eventualbegehren 2, die Flurgenossenschaft A. D. AR als gemeinschaftliches öffentlich-rechtliches Bodenverbesserungsunternehmen anzuerkennen. Dieser Antrag liegt zwar ausserhalb des Streitgegenstands, jedoch erscheint es angezeigt, zur Klarstellung einige Bemerkungen anzubringen: