41 Abs. 2 VRPG). Solche Rügen werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, womit sich diese grundsätzlich im Rechtsbegehren 1 nicht darauf beschränken dürfte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Vielmehr wäre ein materieller Antrag erforderlich. Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und das Obergericht zugunsten der beschwerdeführenden Partei über deren Rechtsbegehren hinausgehen kann bzw. nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 59 i.V.m. Art. 10 und 40 VRPG).