1.2 Gemäss Art. 59 i.V. m. Art. 41 Abs. 1 VRPG entscheidet in der Regel das Obergericht bei der Aufhebung der angefochtenen Verfügung in der Sache selbst. Somit handelt es sich bei der Beschwerde um ein sogenanntes reformatorisches Rechtsmittel. Rückweisungen können nur erfolgen, wenn der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt, oder die angefochtene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erlassen wurde (Art. 59 i.V. m. Art. 41 Abs. 2 VRPG).